CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter berechnen
Ermitteln Sie mit dem kostenlosen CO2-Steuer-Aufteilungsrechner, wie sich die CO2-Kosten Ihrer Heizung nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) und dem 10-Stufen-Modell auf Mieter und Vermieter verteilen – für Erdgas, Heizöl, Flüssiggas und Fernwärme, für alle Abrechnungsjahre ab 2023.
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Spezifischer Ausstoß: 40,2 kg CO2 / m² · Jahr
Jährliche CO2-Gesamtkosten
4.020 kg CO2 × 60 €/t
241,20 €
144,72 €
96,48 €
Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist die offizielle Heizkostenabrechnung Ihres Vermieters oder Abrechnungsdienstes.
CO2-Kostenaufteilung einfach erklärt
Seit dem 1. Januar 2023 tragen bei mit fossilen Brennstoffen beheizten Wohngebäuden nicht mehr allein die Mieterinnen und Mieter die CO2-Abgabe. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz verteilt diese Kosten stufenweise zwischen beiden Parteien. Der Grundgedanke des § 1: Wer den energetischen Zustand des Gebäudes beeinflussen kann – also der Vermieter – soll bei schlechter Dämmung und ineffizienter Heizung einen größeren Teil übernehmen.
Maßgeblich ist der spezifische CO2-Ausstoß des Gebäudes: die im Abrechnungszeitraum ausgestoßene Menge Kohlendioxid in Kilogramm, geteilt durch die beheizte Wohnfläche in Quadratmetern. Dieser Wert wird nach § 5 Abs. 1 auf eine Nachkommastelle gerundet und anschließend in die Stufentabelle der Anlage zum Gesetz eingeordnet.
Anzuwenden ist das Gesetz auf alle Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen (§ 11 Abs. 2). Eine Mietvertragsklausel, die dem Mieter mehr als seinen gesetzlichen Anteil auferlegt, ist unwirksam (§ 6 Abs. 1).
Wichtig zur Wohnfläche
Bei zentraler Versorgung zählt die Gesamtwohnfläche des Gebäudes, nicht die der einzelnen Wohnung. Versorgt der Vermieter einzelne Wohnungen gesondert, ist deren Fläche maßgeblich (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Selbstversorger rechnen mit der Fläche ihrer eigenen Wohnung.
Die Stufentabelle des CO2KostAufG
Die folgende Tabelle entspricht der Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG. Je höher der spezifische Ausstoß, desto größer der Anteil des Vermieters:
| Stufe | CO2-Ausstoß (kg/m²·Jahr) | Anteil Vermieter | Anteil Mieter |
|---|---|---|---|
| 1 | < 12 | 0 % | 100 % |
| 2 | 12 bis < 17 | 10 % | 90 % |
| 3 | 17 bis < 22 | 20 % | 80 % |
| 4 | 22 bis < 27 | 30 % | 70 % |
| 5 | 27 bis < 32 | 40 % | 60 % |
| 6 | 32 bis < 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 bis < 42 | 60 % | 40 % |
| 8 | 42 bis < 47 | 70 % | 30 % |
| 9 | 47 bis < 52 | 80 % | 20 % |
| 10 | ≥ 52 | 95 % | 5 % |
Faustregel: Ein energetisch gut saniertes Gebäude landet in den unteren Stufen, ein unsanierter Altbau in den oberen. Details zur Einstufung und zu typischen Fehlern finden Sie im Ratgeber zum 10-Stufen-Modell.
Welcher CO2-Preis für welches Jahr gilt
Der für die Aufteilung maßgebliche Zertifikatepreis ergibt sich aus § 4 Abs. 1 CO2KostAufG – nicht aus dem Tagespreis am Markt:
| Abrechnungsjahr | Preis je Tonne CO2 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 2023 | 30 € | Festpreis nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BEHG |
| 2024 | 45 € | Festpreis nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BEHG |
| 2025 | 55 € | Festpreis nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BEHG |
| 2026 | 60 € | Mittelwert des Preiskorridors 55–65 €/t (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG) |
Sonderfall 2026
2026 gibt es keinen Festpreis mehr: Die Zertifikate werden in einem Korridor zwischen 55 und 65 Euro versteigert. Für die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter schreibt das Gesetz aber ausdrücklich den Mittelwert des Korridors vor – also 60 Euro pro Tonne, selbst wenn die Auktionen am Höchstpreis geschlossen haben.
Ausführlich zur Preisentwicklung, zu den Auktionen 2026 und zum Start des EU-ETS 2: CO2-Preis 2023 bis 2028.
Emissionsfaktoren der Energieträger
Das Stufenmodell gilt unabhängig vom Brennstoff – unterschiedlich sind nur die Emissionsfaktoren. Sie stammen aus den Standardwerten der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 und stehen zusätzlich auf jeder Brennstoffrechnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 CO2KostAufG):
- Erdgas: 0,201 kg CO2 pro kWh. Verbrauchswerte finden Sie auf der Gasabrechnung in kWh oder m³. Ein Kubikmeter Erdgas entspricht rechnerisch etwa 10 kWh.
- Heizöl: 0,266 kg CO2 pro kWh. Abgerechnet wird meist in Litern – ein Liter leichtes Heizöl entspricht etwa 10 kWh Heizenergie.
- Flüssiggas: 0,227 kg CO2 pro kWh. Auch hier wird der Verbrauch häufig in Litern angegeben, mit rund 6,57 kWh je Liter.
- Fernwärme: netzspezifischer Faktor. Für Wärmenetze existiert kein Standardwert. Der Lieferant muss einen einheitlichen Emissionsfaktor des Netzes ausweisen, den Sie im Rechner eintragen.
Ohne CO2-Kosten
Bei Wärmepumpen und Stromheizungen sowie bei Holz, Pellets und anderer nachhaltiger Biomasse fällt kein nationaler CO2-Preis an. Eine Aufteilung nach dem Stufenmodell entfällt damit. Fernwärme ist dagegen erfasst – auch dann, wenn das Heizwerk dem europäischen Emissionshandel unterliegt (§ 2 Abs. 4).
Schritt-für-Schritt-Anleitung
- 1Abrechnungsjahr wählen. Für 2023 bis 2026 ist der gesetzlich maßgebliche Preis hinterlegt. Für Jahre ab 2027 wählen Sie „Eigener Preis" und tragen den vom Umweltbundesamt veröffentlichten Durchschnittspreis ein.
- 2Energieträger auswählen. Bei Erdgas, Heizöl und Flüssiggas wird der gesetzliche Emissionsfaktor automatisch verwendet. Bei Fernwärme übernehmen Sie den Faktor von der Rechnung des Wärmelieferanten.
- 3Jahresverbrauch eintragen. Den Wert finden Sie auf der Brennstoff- oder Wärmerechnung – wahlweise in kWh, Litern oder m³. Nutzen Sie den Verbrauch des gesamten Abrechnungszeitraums.
- 4Wohnfläche angeben. Bei zentraler Versorgung die beheizte Gesamtwohnfläche des Gebäudes, als Selbstversorger die Fläche Ihrer Wohnung. Das Ergebnis erscheint sofort.
- 5Mit der Abrechnung vergleichen. Stimmen Stufe und Anteile nicht mit der Heizkostenabrechnung überein, fordern Sie die Berechnungsgrundlagen an.
Glossar: Die wichtigsten Begriffe
- CO2-Preis
- Abgabe auf jede Tonne Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen, eingeführt durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Getragen wird sie von den Inverkehrbringern der Brennstoffe, die sie an die Kunden weitergeben.
- Emissionsfaktor
- Menge CO2, die bei der Verbrennung einer Einheit Brennstoff entsteht – etwa 0,201 kg CO2 je Kilowattstunde Erdgas. Er muss auf der Rechnung ausgewiesen werden.
- Spezifischer Ausstoß
- Jährliche CO2-Emissionen geteilt durch die beheizte Wohnfläche (kg CO2/m²·Jahr), gerundet auf eine Nachkommastelle. Der Schlüsselwert für die Stufenzuordnung.
- nEHS
- Nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffe. Von 2021 bis 2025 mit Festpreisen, ab 2026 mit Versteigerungen in einem Preiskorridor.
- EU-ETS 2
- Zweites europäisches Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr. Der Start wurde von 2027 auf 2028 verschoben; bis dahin läuft der nationale Handel weiter.
- Selbstversorger
- Mieter, der Wärme und Warmwasser selbst beschafft, etwa über eine Gasetagenheizung mit eigenem Liefervertrag. Er berechnet die Aufteilung selbst und fordert den Vermieteranteil zurück.
Häufige Fragen zur CO2-Kostenaufteilung
Alles Wichtige rund um das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, die Pflichten von Vermietern und die Entwicklung der CO2-Preise.
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (amtliche Abkürzung CO2KostAufG, oft auch CO2KostG genannt) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es regelt, wie die durch den nationalen CO2-Preis entstehenden Mehrkosten fossiler Brennstoffe zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden.
Ziel ist ein Ausgleich entsprechend der Einflussmöglichkeiten beider Seiten: Der Mieter beeinflusst den Verbrauch durch sein Heizverhalten, der Vermieter den energetischen Zustand von Gebäudehülle und Heizung. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher der Vermieteranteil.
Ratgeber zur CO2-Kostenaufteilung
Vertiefende Anleitungen zu den einzelnen Themen – von der Prüfung der Heizkostenabrechnung bis zu den Pflichten bei neuen Gas- und Ölheizungen.
- 10-Stufen-ModellDas 10-Stufen-Modell der Anlage zum CO2KostAufG im Detail: vollständige Stufentabelle, Berechnungsformel, Rundungsregel nach § 5 und die häufigsten Einstufungsfehler.
- CO2-Preis 2023–2028Welcher CO2-Preis gilt für die Heizkostenabrechnung? Entwicklung von 25 auf 65 Euro, der Preiskorridor 2026, die Sonderregel des § 4 CO2KostAufG und der Start des EU-ETS 2 im Jahr 2028.
- Abrechnung prüfenSchritt-für-Schritt-Anleitung für Mieter: Welche Angaben zur CO2-Kostenaufteilung die Heizkostenabrechnung enthalten muss, welche Fristen gelten und wann Sie nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG 3 Prozent kürzen dürfen.
- Pflichten für VermieterWas Vermieter nach dem CO2KostAufG berechnen, ausweisen und tragen müssen: Einstufung, Nachweispflichten, unwirksame Mietvertragsklauseln, Ausnahmen nach § 9 und die 50/50-Regel bei Nichtwohngebäuden.
- GasetagenheizungSelbstversorger mit Gasetagenheizung oder eigenem Öltank zahlen die CO2-Kosten zunächst allein. So berechnen Sie den Vermieteranteil, so wahren Sie die 12-Monats-Frist – mit Musterschreiben.
- RechenbeispieleFünf vollständig durchgerechnete Beispiele – vom saniertem Neubau bis zum unsanierten Ölaltbau – mit Emissionen, spezifischem Ausstoß, Stufe sowie Mieter- und Vermieteranteil in Euro.
- CO2-Kosten senkenWelche Maßnahmen die CO2-Kosten wirklich senken: Verbrauchsreduktion im Alltag, Wirkung eines Stufensprungs für Vermieter und wann ein Heizungstausch die CO2-Kosten vollständig entfallen lässt.
- Neue Gas- & ÖlheizungenDas Gebäudemodernisierungsgesetz ergänzt das CO2KostAufG um die §§ 5a bis 5d: Für Heizungen nach § 43 GModG teilen Vermieter und Mieter CO2-Kosten, Netzentgelte und Bio-Brennstoffkosten ab 2028 hälftig.
Quellen und weiterführende Links
- Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) – amtlicher Volltext bei gesetze-im-internet.de
- Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – Rechtsgrundlage des nationalen CO2-Preises
- Leitfaden zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Nationaler Emissionshandel (nEHS) – Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt