Das 10-Stufen-Modell des CO2KostAufG
Das Stufenmodell ist das Herzstück der CO2-Kostenaufteilung: Es übersetzt den energetischen Zustand eines Gebäudes in einen Prozentsatz. Wie dieser Wert entsteht, welche Rundungs- und Flächenregeln gelten und wo in der Praxis die meisten Fehler passieren, zeigt diese Seite anhand der Anlage zu den §§ 5 bis 7 des Gesetzes.
Inhaltlich geprüft am · Rechtsstand: CO2KostAufG in der Fassung vom 23. Juli 2026 · Keine Rechtsberatung
Die Formel hinter der Einstufung
Die Aufteilung richtet sich nicht nach dem absoluten Verbrauch und auch nicht nach dem Energieausweis, sondern nach einem einzigen Kennwert: dem spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes.
Energiegehalt (kWh) × Emissionsfaktor (kg CO2/kWh) ÷ Wohnfläche (m²)
= spezifischer CO2-Ausstoß in kg CO2 pro m² und Jahr
Daraus ergibt sich der Rechenweg in vier Schritten:
- 1Energiegehalt bestimmen. Mengenangaben wie Liter oder Kubikmeter werden in Kilowattstunden umgerechnet. Der Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge muss ohnehin auf der Rechnung stehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4).
- 2Emissionen berechnen. Energiegehalt multipliziert mit dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor ergibt die Brennstoffemissionen in Kilogramm CO2. Auch dieser Faktor ist auf der Rechnung auszuweisen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3).
- 3Auf die Fläche beziehen. Die Emissionen werden durch die maßgebliche Wohnfläche geteilt und auf eine Nachkommastelle gerundet.
- 4Stufe ablesen. Der gerundete Wert wird in die Tabelle der Anlage eingeordnet. Sie liefert unmittelbar die Prozentsätze für Mieter und Vermieter.
Der CO2-Preis spielt für die Stufe keine Rolle
Die Einstufung hängt ausschließlich von Emissionen und Fläche ab. Der CO2-Preis entscheidet erst darüber, wie hoch der Euro-Betrag ist, der anschließend im ermittelten Verhältnis geteilt wird. Ein steigender CO2-Preis verschiebt die Stufe also nicht.
Vollständige Stufentabelle
Die Tabelle gibt die Anlage zum CO2KostAufG unverändert wieder. Die Grenzen sind jeweils nach oben offen formuliert: Stufe 3 erfasst Werte von einschließlich 17 bis unter 22 kg CO2 pro Quadratmeter und Jahr.
| Stufe | CO2-Ausstoß (kg/m²·Jahr) | Anteil Vermieter | Anteil Mieter |
|---|---|---|---|
| 1 | < 12 | 0 % | 100 % |
| 2 | 12 bis < 17 | 10 % | 90 % |
| 3 | 17 bis < 22 | 20 % | 80 % |
| 4 | 22 bis < 27 | 30 % | 70 % |
| 5 | 27 bis < 32 | 40 % | 60 % |
| 6 | 32 bis < 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 bis < 42 | 60 % | 40 % |
| 8 | 42 bis < 47 | 70 % | 30 % |
| 9 | 47 bis < 52 | 80 % | 20 % |
| 10 | ≥ 52 | 95 % | 5 % |
Auffällig ist der Sprung am Ende: Selbst in der schlechtesten Stufe 10 verbleiben 5 Prozent beim Mieter. Der Gesetzgeber wollte damit den Anreiz zum sparsamen Heizen erhalten – ein vollständiger Wegfall des Mieteranteils hätte diesen Anreiz beseitigt.
Rundung auf eine Nachkommastelle
§ 5 Abs. 1 Satz 3 schreibt vor, den spezifischen Ausstoß auf die erste Nachkommastelle zu runden. Das klingt nach einer Formalie, entscheidet an den Stufengrenzen aber über zehn Prozentpunkte.
Grenzfall: aus 11,98 wird Stufe 2
Ein Gebäude mit 500 m² Wohnfläche verbraucht 29.800 kWh Erdgas. Das ergibt 5.989,8 kg CO2 und einen spezifischen Ausstoß von 11,9796 kg/m². Ungerundet läge das Gebäude in Stufe 1, der Vermieter zahlte nichts.
Gerundet ergibt sich 12,0 kg/m² – und damit Stufe 2 mit einem Vermieteranteil von 10 Prozent. Bei CO2-Kosten von 359,39 Euro trägt der Vermieter 35,94 Euro, der Mieter 323,45 Euro.
Umgekehrt gilt dasselbe: 11,94 kg/m² werden zu 11,9 und bleiben in Stufe 1. Wer eine Abrechnung prüft, sollte deshalb immer zuerst nachrechnen, ob korrekt und nur einmal gerundet wurde. Ein häufiger Fehler ist mehrfaches Runden – etwa zunächst der Emissionen, dann des Quotienten.
Welche Wohnfläche maßgeblich ist
Die Flächenfrage entscheidet mit über die Stufe und wird in § 5 Abs. 1 nach der Art der Versorgung differenziert:
| Konstellation | Maßgebliche Fläche | Wer rechnet? |
|---|---|---|
| Zentrale Heizung im Mehrfamilienhaus | Beheizte Gesamtwohnfläche des Gebäudes | Vermieter |
| Vermieter versorgt einzelne Wohnung gesondert | Wohnfläche dieser Wohnung | Vermieter |
| Mehrere gesondert versorgte Wohnungen eines Vermieters | Gesamtwohnfläche dieser Wohnungen | Vermieter |
| Mieter versorgt sich selbst (z. B. Gasetagenheizung) | Wohnfläche der gemieteten Wohnung | Mieter |
Der Unterschied ist erheblich: Ein Gebäude mit 600 m² und 24.120 kg CO2 landet bei 40,2 kg/m² in Stufe 7. Würde dieselbe Emissionsmenge auf eine einzelne 80-m²-Wohnung bezogen, ergäbe das über 300 kg/m² – die Stufenzuordnung wäre sinnlos. Deshalb ist bei zentraler Versorgung immer das gesamte Gebäude die Bezugsgröße.
Nicht beheizte Flächen
Abzustellen ist auf die beheizte Wohnfläche. Keller, Garagen oder nicht beheizte Dachböden zählen nicht mit. Bei gemischt genutzten Gebäuden muss der Vermieter die Kosten sachgerecht auf Wohn- und Gewerbeflächen verteilen, weil für Gewerbeflächen die 50/50-Regel des § 8 gilt.
Verkürzte und abweichende Abrechnungszeiträume
Das Stufenmodell ist auf ein vollständiges Jahr ausgelegt. Für Abweichungen enthält § 5 Abs. 1 zwei Korrekturregeln:
- Kürzerer Abrechnungszeitraum (Satz 4): Ist ein Zeitraum von unter einem Jahr vereinbart, sind die Werte der Einstufungstabelle anteilig zu kürzen. Bei einem Halbjahreszeitraum beginnt Stufe 2 also nicht bei 12, sondern bei 6 kg CO2 pro Quadratmeter.
- Abweichende Lieferzeiträume (Satz 5): Deckt sich der Abrechnungszeitraum des Brennstofflieferanten nicht mit dem vereinbarten Zeitraum zwischen Mieter und Vermieter, sind die ausgewiesenen Brennstoffemissionen auf den vereinbarten Zeitraum umzurechnen.
Praktisch relevant wird Satz 4 vor allem bei Ein- und Auszügen mitten im Jahr sowie bei Umstellungen des Abrechnungszeitraums. Wird die Kürzung vergessen, fällt das Gebäude systematisch in eine zu niedrige Stufe – zum Nachteil des Mieters.
Häufige Einstufungsfehler
- Wohnungsfläche statt Gebäudefläche. Bei zentraler Versorgung führt der Bezug auf die einzelne Wohnung zu einer viel zu hohen Stufe.
- Falscher Emissionsfaktor. Für Fernwärme darf nicht der Erdgaswert angesetzt werden – es gilt der netzspezifische Faktor des Lieferanten.
- Verbrauch statt Energiegehalt. Liter und Kubikmeter müssen zuerst in Kilowattstunden umgerechnet werden.
- Warmwasser vergessen. Wird Warmwasser über dieselbe Anlage erzeugt, gehören die dafür eingesetzten Brennstoffe in die Berechnung.
- Rundung übersehen. Ohne die Rundung auf eine Nachkommastelle kippt die Einstufung an den Grenzen in die falsche Richtung.
- Ausnahme nach § 9 ohne Nachweis. Ein halbierter Vermieteranteil ist nur wirksam, wenn der Vermieter die Hindernisse belegt.
Warum genau zehn Stufen?
Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Aufteilung nach Energieausweis oder Effizienzklasse entschieden. Energieausweise liegen nicht für jedes Gebäude vor, beruhen teils auf Bedarfs- statt Verbrauchswerten und werden nur alle zehn Jahre erneuert. Der tatsächliche CO2-Ausstoß dagegen ergibt sich unmittelbar aus den Rechnungen, die für die Heizkostenabrechnung ohnehin vorliegen.
§ 10 des Gesetzes verpflichtet die zuständigen Ministerien allerdings zur regelmäßigen Evaluierung – ausdrücklich auch mit der Frage, ob ein Stufenmodell anhand der Energieeffizienzklassen zweckmäßiger wäre und ob die Stufen angepasst werden sollten. Eine Änderung der Tabelle ist also nicht ausgeschlossen.
Eigene Werte durchrechnen
Tragen Sie Verbrauch, Wohnfläche und Abrechnungsjahr in den Rechner ein und vergleichen Sie das Ergebnis mit Ihrer Heizkostenabrechnung.
Zum CO2-Kosten-RechnerPassend zum Thema
- RechenbeispieleFünf vollständig durchgerechnete Beispiele – vom saniertem Neubau bis zum unsanierten Ölaltbau – mit Emissionen, spezifischem Ausstoß, Stufe sowie Mieter- und Vermieteranteil in Euro.
- Abrechnung prüfenSchritt-für-Schritt-Anleitung für Mieter: Welche Angaben zur CO2-Kostenaufteilung die Heizkostenabrechnung enthalten muss, welche Fristen gelten und wann Sie nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG 3 Prozent kürzen dürfen.
- CO2-Preis 2023–2028Welcher CO2-Preis gilt für die Heizkostenabrechnung? Entwicklung von 25 auf 65 Euro, der Preiskorridor 2026, die Sonderregel des § 4 CO2KostAufG und der Start des EU-ETS 2 im Jahr 2028.
- Pflichten für VermieterWas Vermieter nach dem CO2KostAufG berechnen, ausweisen und tragen müssen: Einstufung, Nachweispflichten, unwirksame Mietvertragsklauseln, Ausnahmen nach § 9 und die 50/50-Regel bei Nichtwohngebäuden.
Quellen und weiterführende Links
- Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) – amtlicher Volltext bei gesetze-im-internet.de
- Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – Rechtsgrundlage des nationalen CO2-Preises
- Leitfaden zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Nationaler Emissionshandel (nEHS) – Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt