Heizkostenabrechnung prüfen: CO2-Kosten kontrollieren
Die Aufteilung der CO2-Kosten muss in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbar ausgewiesen sein – mit Anteil, Einstufung und Berechnungsgrundlagen. Fehlt etwas davon, dürfen Mieter kürzen. Diese Anleitung zeigt, welche Angaben Sie kontrollieren, welche Fristen laufen und wie Sie eine Korrektur anfordern.
Inhaltlich geprüft am · Rechtsstand: CO2KostAufG in der Fassung vom 23. Juli 2026 · Keine Rechtsberatung
Was in der Abrechnung stehen muss
§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG verlangt drei Angaben. Sie sind der Ausgangspunkt jeder Prüfung:
- Der auf Sie entfallende Anteil an den Kohlendioxidkosten als Eurobetrag – getrennt ausgewiesen, nicht in den Heizkosten versteckt.
- Die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung nach § 5 Abs. 1, also die erreichte Stufe von 1 bis 10.
- Die Berechnungsgrundlagen, mit denen Sie die Einstufung nachrechnen können: Brennstoffemissionen, Emissionsfaktor, Energiegehalt, zugrunde gelegte Wohnfläche und angesetzter Zertifikatepreis.
Erst die dritte Angabe macht die Abrechnung überprüfbar. Eine Abrechnung, die nur „CO2-Kostenanteil Mieter: 214,60 €" ausweist, erfüllt die Anforderung nicht, weil sich daraus weder Stufe noch Rechenweg ergeben.
Die Angaben auf der Brennstoffrechnung
Damit die Berechnung überhaupt möglich ist, verpflichtet § 3 Abs. 1 CO2KostAufG die Brennstoff- und Wärmelieferanten, auf ihren Rechnungen sechs Angaben auszuweisen. Als Vermieter benötigen Sie diese Werte, als Selbstversorger erhalten Sie sie direkt:
| Angabe | Einheit | Fundstelle |
|---|---|---|
| Brennstoffemissionen der Lieferung | kg CO2 | § 3 Abs. 1 Nr. 1 |
| Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten | Euro | § 3 Abs. 1 Nr. 2 |
| Heizwertbezogener Emissionsfaktor | kg CO2/kWh | § 3 Abs. 1 Nr. 3 |
| Energiegehalt der Brennstoffmenge | kWh | § 3 Abs. 1 Nr. 4 |
| Hinweis auf die Erstattungsansprüche | – | § 3 Abs. 1 Nr. 5 |
Fehlen die Angaben auf der Lieferantenrechnung?
Dann sollten Vermieter sie beim Lieferanten anfordern. Die Informationspflicht ist gesetzlich vorgeschrieben, und ohne diese Werte lässt sich die Aufteilung nicht rechtssicher berechnen. Bei Fernwärme muss der Lieferant zusätzlich einen einheitlichen Emissionsfaktor des Wärmenetzes angeben (§ 3 Abs. 4 Nr. 3).
Prüfung in sieben Schritten
- 1Zeitraum kontrollieren. Betrifft die Abrechnung einen Zeitraum, der am oder nach dem 1. Januar 2023 begonnen hat? Nur dann ist das Gesetz anwendbar (§ 11 Abs. 2).
- 2Energieträger prüfen. Bei Wärmepumpe, Stromheizung, Holz oder Pellets dürfen keine CO2-Kosten auftauchen. Erdgas, Heizöl, Flüssiggas und Fernwärme sind erfasst.
- 3Emissionen nachrechnen. Energiegehalt in kWh multipliziert mit dem Emissionsfaktor muss die ausgewiesenen Brennstoffemissionen ergeben.
- 4Wohnfläche prüfen. Bei zentraler Versorgung muss die beheizte Gesamtwohnfläche des Gebäudes angesetzt sein – nicht die Ihrer Wohnung.
- 5Stufe nachvollziehen. Emissionen geteilt durch Wohnfläche, gerundet auf eine Nachkommastelle, ergibt den Wert für die Stufentabelle.
- 6Zertifikatepreis prüfen. Für 2026 sind 60 Euro pro Tonne anzusetzen, für 2025 waren es 55 Euro, für 2024 45 Euro und für 2023 30 Euro.
- 7Aufteilung gegenrechnen. Der Vermieteranteil muss von den umlagefähigen Heizkosten abgezogen worden sein. Ihr Anteil an den CO2-Restkosten richtet sich dann nach dem üblichen Verteilerschlüssel Ihrer Heizkostenabrechnung.
Für Schritt 3 bis 6 können Sie den CO2-Steuer-Aufteilungsrechner nutzen: Tragen Sie Energiegehalt, Energieträger, Fläche und Jahr ein und vergleichen Sie Stufe und Prozentsätze mit der Abrechnung.
Fristen, die Sie kennen sollten
| Frist | Wer | Bedeutung |
|---|---|---|
| 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums | Vermieter | Zugang der Betriebs- und Heizkostenabrechnung beim Mieter (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. |
| 12 Monate ab Rechnung des Lieferanten | Selbstversorger | Ausschlussfrist für den Erstattungsanspruch gegen den Vermieter, geltend zu machen in Textform (§ 6 Abs. 2). |
| 12 Monate ab Anzeige | Vermieter | Spätester Zeitpunkt für die Erstattung an den Selbstversorger, sofern keine Verrechnung erfolgt (§ 6 Abs. 2). |
| 30 Tage nach Zugang | Mieter | Übliche Zahlungsfrist für eine Nachforderung. Prüfen Sie vorher – eine Zahlung unter Vorbehalt ist möglich. |
Nicht vorschnell zahlen, aber Fristen wahren
Einwendungen gegen eine Abrechnung müssen Sie nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung erheben. Wer erst nach Jahren reklamiert, verliert seine Einwendungen – auch bei einer fehlenden CO2-Kostenaufteilung.
Die 3-Prozent-Kürzung nach § 7 Abs. 4
Bestimmt der Vermieter den Mieteranteil an den CO2-Kosten nicht oder weist er die nach § 7 Abs. 3 erforderlichen Informationen nicht aus, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen. Das Kürzungsrecht knüpft allein an den Verstoß an – auf die Höhe des Vermieteranteils kommt es nicht an.
Rechnen Sie nach, was mehr bringt
Die Pauschale bezieht sich auf Ihren gesamten Heizkostenanteil, der Vermieteranteil dagegen nur auf die CO2-Kosten. Bei Heizkosten von 1.200 Euro entspricht die Kürzung 36 Euro. Liegt das Gebäude in einer hohen Stufe, kann der korrekt berechnete Vermieteranteil ein Vielfaches davon betragen – dann lohnt es sich, auf einer richtigen Abrechnung zu bestehen.
Sinnvoll ist ein zweistufiges Vorgehen: zuerst schriftlich eine korrigierte Abrechnung verlangen, dabei auf das Kürzungsrecht hinweisen und eine Frist setzen. Reagiert der Vermieter nicht, kürzen Sie und begründen die Kürzung schriftlich. Dokumentieren Sie Ihre eigene Berechnung – etwa als Ausdruck des Rechnerergebnisses.
Bei Nichtwohngebäuden gilt das Kürzungsrecht entsprechend: § 8 Abs. 3 verweist ausdrücklich auf § 7 Abs. 3 und 4.
Musterschreiben: Korrektur anfordern
Der folgende Text deckt den häufigsten Fall ab – die Abrechnung enthält keinen oder keinen nachvollziehbaren CO2-Kostenanteil. Passen Sie die eckigen Klammern an und versenden Sie das Schreiben in Textform, also per Brief oder E-Mail.
Betreff: Heizkostenabrechnung [Abrechnungszeitraum] – Aufteilung der Kohlendioxidkosten Sehr geehrte Damen und Herren, für die Wohnung [Adresse, Lage im Haus] habe ich am [Datum] die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum [von – bis] erhalten. Die Abrechnung enthält nicht alle Angaben, die § 7 Abs. 3 des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes verlangt. Es fehlen: - der auf mich entfallende Anteil an den Kohlendioxidkosten - die Einstufung des Gebäudes nach § 5 Abs. 1 CO2KostAufG - die Berechnungsgrundlagen (Brennstoffemissionen, Emissionsfaktor, Energiegehalt, zugrunde gelegte Wohnfläche, angesetzter Zertifikatepreis) Ich bitte Sie, mir bis zum [Datum, etwa vier Wochen] eine korrigierte Abrechnung mit diesen Angaben zu übersenden. Ich weise darauf hin, dass ich nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG berechtigt bin, den auf mich entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen, solange die Aufteilung nicht ordnungsgemäß ausgewiesen ist. Von diesem Recht möchte ich nur Gebrauch machen, wenn eine Korrektur nicht erfolgt. Mit freundlichen Grüßen [Name, Datum]
Dieses Muster ist ein unverbindlicher Formulierungsvorschlag und keine Rechtsberatung. Bei Streit über größere Beträge lohnt sich die Prüfung durch einen Mietverein oder eine Rechtsanwältin.
Typische Fehlerquellen in der Praxis
- CO2-Kosten gar nicht ausgewiesen. Der häufigste Fall – oft weil der Abrechnungsdienst die Angaben des Lieferanten nicht erhalten hat.
- Vermieteranteil nicht abgezogen. Die Aufteilung ist rechnerisch dargestellt, die umlagefähigen Heizkosten sind aber unverändert geblieben.
- Falsche Bezugsfläche. Wird die Wohnungsfläche statt der Gebäudefläche verwendet, ergibt sich eine viel zu hohe Stufe.
- Auktionspreis statt Korridormittelwert. Für 2026 werden gelegentlich 65 Euro angesetzt, obwohl 60 Euro maßgeblich sind.
- CO2-Kosten bei Wärmepumpe oder Pellets. Hier fällt kein nationaler CO2-Preis an; solche Positionen sind unbegründet.
- Ausnahme nach § 9 ohne Nachweis. Beruft sich der Vermieter auf Denkmalschutz, muss er die Umstände belegen – ein bloßer Hinweis genügt nicht.
- Kürzung des Zeitraums vergessen. Bei Abrechnungszeiträumen unter einem Jahr sind die Stufengrenzen anteilig zu reduzieren.
Eigene Werte durchrechnen
Tragen Sie Verbrauch, Wohnfläche und Abrechnungsjahr in den Rechner ein und vergleichen Sie das Ergebnis mit Ihrer Heizkostenabrechnung.
Zum CO2-Kosten-RechnerPassend zum Thema
- 10-Stufen-ModellDas 10-Stufen-Modell der Anlage zum CO2KostAufG im Detail: vollständige Stufentabelle, Berechnungsformel, Rundungsregel nach § 5 und die häufigsten Einstufungsfehler.
- GasetagenheizungSelbstversorger mit Gasetagenheizung oder eigenem Öltank zahlen die CO2-Kosten zunächst allein. So berechnen Sie den Vermieteranteil, so wahren Sie die 12-Monats-Frist – mit Musterschreiben.
- Pflichten für VermieterWas Vermieter nach dem CO2KostAufG berechnen, ausweisen und tragen müssen: Einstufung, Nachweispflichten, unwirksame Mietvertragsklauseln, Ausnahmen nach § 9 und die 50/50-Regel bei Nichtwohngebäuden.
- RechenbeispieleFünf vollständig durchgerechnete Beispiele – vom saniertem Neubau bis zum unsanierten Ölaltbau – mit Emissionen, spezifischem Ausstoß, Stufe sowie Mieter- und Vermieteranteil in Euro.
Quellen und weiterführende Links
- Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) – amtlicher Volltext bei gesetze-im-internet.de
- Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – Rechtsgrundlage des nationalen CO2-Preises
- Leitfaden zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Nationaler Emissionshandel (nEHS) – Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt
- Deutscher Mieterbund – Beratung durch die örtlichen Mietervereine