Neue Gas- und Ölheizungen: hälftige Aufteilung ab 2028
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz im Juli 2026 um die §§ 5a bis 5d ergänzt worden. Für Heizungen, die unter die neue Bio-Treppe fallen, gilt ab 2028 nicht mehr das Stufenmodell, sondern eine strikt hälftige Aufteilung – und sie erfasst zusätzlich Netzentgelte und die Kosten der beigemischten Brennstoffe.
Inhaltlich geprüft am · Rechtsstand: CO2KostAufG in der Fassung vom 23. Juli 2026 · Keine Rechtsberatung
Was sich im Juli 2026 geändert hat
Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen; erste Regelungen sind am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wurde damit umbenannt und neu strukturiert, die pauschale 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Heizungstausch ist entfallen.
An ihre Stelle tritt eine gestaffelte Pflicht zur Nutzung klimafreundlicher Brennstoffe. Weil diese Pflicht zusätzliche Kosten verursacht, die ein Mieter nicht beeinflussen kann, hat der Gesetzgeber gleichzeitig eine Mieterschutzregelung in das CO2KostAufG eingefügt: die neuen §§ 5a bis 5d.
Zwei Gesetze, ein Zusammenhang
§ 43 GModG regelt, was Eigentümer bei einer neuen Gas- oder Ölheizung einsetzen müssen. Die §§ 5a bis 5d CO2KostAufG regeln, wer die daraus entstehenden Kosten trägt. Beide greifen nur bei Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden.
Die Bio-Treppe des § 43 GModG
Wer nach dem 29. Juli 2026 eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Heizung neu in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss sicherstellen, dass ein steigender Anteil der bereitgestellten Wärme aus klimafreundlichen Brennstoffen stammt – Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff samt Derivaten.
| Ab dem | Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 Prozent |
| 1. Januar 2030 | 15 Prozent |
| 1. Januar 2035 | 30 Prozent |
| 1. Januar 2040 | 60 Prozent |
Alternativ kann die Pflicht durch eine solarthermische Anlage, eine Wärmepumpen-Hybridheizung oder – befristet bis Ende 2034 – eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt werden. Die Details regeln die §§ 43 bis 46 GModG.
Hälftige Aufteilung statt Stufenmodell
Für Wohnraummietverhältnisse mit einer Heizung nach § 43 Abs. 1 GModG ordnet § 5a Abs. 3 CO2KostAufG eine hälftige Kostenteilung an – abweichend vom Stufenmodell des § 5 Abs. 2. Betroffen sind drei Kostenarten mit unterschiedlichen Startzeitpunkten:
| Kostenart | Ab wann | Aufteilung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Netzentgelte für die Gasbelieferung | 1. Januar 2028 | je 50 Prozent | § 5a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 |
| Kohlendioxidkosten | 1. Januar 2028 | je 50 Prozent – Stufenmodell gilt nicht | § 5a Abs. 3 Nr. 2 |
| Kosten der verpflichtend beigemischten Brennstoffe | 1. Januar 2029 | je 50 Prozent, begrenzt auf einen Brennstoffanteil von maximal 30 Prozent | § 5a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3 |
Für die CO2-Kosten kehrt sich die Logik um
Bei einer Heizung nach § 43 GModG spielt der energetische Zustand des Gebäudes für die CO2-Kosten keine Rolle mehr: Es bleibt bei 50 zu 50, auch wenn das Gebäude in Stufe 1 läge und der Vermieter nach dem Stufenmodell nichts zu tragen hätte. In gut sanierten Gebäuden wird der Vermieteranteil dadurch höher, in schlecht sanierten niedriger.
Damit der Preisbestandteil für die beigemischten Brennstoffe überprüfbar bleibt, müssen Lieferanten ihn nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 gesondert auf der Rechnung ausweisen. § 3a verbietet zudem sachlich nicht gerechtfertigte Aufschläge und erklärt das Bundeskartellamt für die Überprüfung zuständig – einschließlich der Möglichkeit, Rückerstattungen anzuordnen.
Bestandsgebäude und Neubauten
§ 5a gilt für Bestandsgebäude. § 5b erstreckt die Regelungen auf Wohnraum in Gebäuden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden.
Ausgenommen sind Neubauten, für die der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 13. Mai 2026 gestellt wurde – dem Tag des Kabinettsbeschlusses zum Gebäudemodernisierungsgesetz. Wer also vor diesem Datum eingereicht hat, bleibt beim normalen Stufenmodell.
Eine weitere Übergangsregel betrifft Notfälle: Wird eine Heizung wegen eines irreparablen Ausfalls der Altanlage weniger als zwölf Monate vor dem 1. Januar 2028 eingebaut, gelten die Absätze 1 bis 3 des § 5a für zwölf Monate ab Einbau nicht (§ 5a Abs. 4).
Ausnahmen und Härtefälle nach § 5d
§ 5d enthält eine Härtefallregelung für kleine, günstig vermietende Eigentümer. Liegen ihre Voraussetzungen vor, trägt der Vermieter nur die CO2-Kosten nach dem normalen Stufenmodell und nicht die zusätzlichen hälftigen Anteile. Erforderlich ist ein Zusammentreffen mehrerer Merkmale:
- Der Wohnraum liegt nicht in einem Gebiet, das per Rechtsverordnung als angespannter Wohnungsmarkt bestimmt ist.
- Die vereinbarte Miete liegt unter 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete.
- Der Vermieter vermietet nicht mehr als sechs Wohnungen.
- Das Gebäude ist der Effizienzklasse G oder H zugeordnet.
- Die Kostenbeteiligung würde eine persönliche Härte bedeuten, die gegenüber den Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen ist.
In angespannten Wohnungsmärkten gilt für einzelne Fallgruppen eine strengere Mietschwelle von 70 Prozent. Zusätzlich privilegiert § 5d Abs. 3 die Vermietung in einem selbst bewohnten Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen und gemeinsamer Wärmeversorgung – auch hier mit Ausnahme angespannter Märkte.
Information in Textform ist Bedingung
Der Vermieter muss den Mieter bei Abschluss des Mietvertrags in Textform über das Vorliegen des Härtefalls informieren; treten die Voraussetzungen später ein, bei der erstmaligen Geltendmachung. Umstände, die erst danach mitgeteilt werden, bleiben im jeweiligen Abrechnungszeitraum unberücksichtigt (§ 5d Abs. 4).
Bei den Abwägungskriterien nennt das Gesetz unter anderem, ob eine Wärmepumpe technisch nicht möglich ist und kein Fernwärmeanschluss zur Verfügung steht, sowie die Situation vermietender Eigentümer, die in der Eigentümergemeinschaft überstimmt wurden.
Was das für Ihre Entscheidung bedeutet
Wer als Vermieter aktuell über den Heizungstausch entscheidet, sollte die Folgekosten über die gesamte Nutzungsdauer betrachten. Eine neue Gasheizung ist in der Anschaffung günstiger, zieht aber ab 2028 eine hälftige Beteiligung an CO2-Kosten und Netzentgelten nach sich – und ab 2029 zusätzlich an den Kosten der Beimischung.
- Wärmepumpe oder Fernwärmeanschluss: Die Bio-Treppe greift nicht, und bei einer Wärmepumpe entfallen die CO2-Kosten vollständig.
- Neue Gas- oder Ölheizung: Bio-Treppe, hälftige CO2-Kosten ab 2028 und hälftige Netzentgelte kommen hinzu, unabhängig vom Sanierungsstand.
- Bestehende Altanlage: Solange keine neue Anlage eingebaut wird, bleibt es beim Stufenmodell des § 5.
Zu beachten ist außerdem, dass § 42a GModG ein weiteres Gesetz zur Grüngas- und Grünheizölquote ankündigt, mit dem Inverkehrbringer bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umstellen sollen. Die Kostenentwicklung fossiler Wärmeversorgung ist damit langfristig aufwärtsgerichtet.
Einen Überblick über die Neuregelungen bietet das GEG-Infoportal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung.
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Quellen und weiterführende Links
- Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) – amtlicher Volltext bei gesetze-im-internet.de
- Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – Rechtsgrundlage des nationalen CO2-Preises
- Leitfaden zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Nationaler Emissionshandel (nEHS) – Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt
- Gebäudemodernisierungsgesetz: Inhalt und Verfahren – GEG-Infoportal des BBSR