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Ratgeber zur CO2-Kostenaufteilung

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz betrifft rund die Hälfte aller Mietverhältnisse in Deutschland – und wird in der Praxis häufig falsch oder gar nicht angewendet. Diese Sammlung erklärt jeden Teilbereich anhand des Gesetzestextes: von der Einstufung des Gebäudes über den maßgeblichen CO2-Preis bis zu den Erstattungsansprüchen von Selbstversorgern.

Inhaltlich geprüft am · Rechtsstand: CO2KostAufG in der Fassung vom 23. Juli 2026 · Keine Rechtsberatung

Wo Sie am besten einsteigen

Alle Ratgeber sind eigenständig lesbar. Welcher für Sie relevant ist, hängt vor allem davon ab, auf welcher Seite des Mietverhältnisses Sie stehen und ob Sie Ihre Wärme selbst beschaffen.

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Alle Ratgeber im Überblick

Stand aller Inhalte ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2026, das über das Gebäudemodernisierungsgesetz um die §§ 5a bis 5d ergänzt wurde.

Die zehn wichtigsten Punkte in Kurzform

  1. 1Das Gesetz gilt für alle Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen (§ 11 Abs. 2).
  2. 2Maßgeblich ist der spezifische CO2-Ausstoß in kg pro m² Wohnfläche und Jahr, gerundet auf eine Nachkommastelle (§ 5 Abs. 1).
  3. 3Die zehn Stufen der Anlage zum Gesetz bestimmen das Aufteilungsverhältnis – von 100 Prozent Mieteranteil bis 95 Prozent Vermieteranteil.
  4. 4Für 2026 sind 60 Euro pro Tonne anzusetzen: der Mittelwert des Preiskorridors von 55 bis 65 Euro (§ 4 Abs. 1 Nr. 2).
  5. 5Der Vermieter muss Mieteranteil, Einstufung und Berechnungsgrundlagen in der Heizkostenabrechnung ausweisen (§ 7 Abs. 3).
  6. 6Fehlen diese Angaben, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4).
  7. 7Klauseln, die dem Mieter mehr als seinen gesetzlichen Anteil auferlegen, sind unwirksam (§ 6 Abs. 1).
  8. 8Selbstversorger rechnen mit der Fläche ihrer Wohnung und fordern den Vermieteranteil binnen zwölf Monaten in Textform zurück (§§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 2).
  9. 9Bei Denkmalschutz oder ähnlichen öffentlich-rechtlichen Hindernissen halbiert sich der Vermieteranteil oder entfällt ganz (§ 9).
  10. 10Bei Nichtwohngebäuden gilt weiterhin eine pauschale Aufteilung von 50 zu 50 (§ 8).

Eigene Werte durchrechnen

Tragen Sie Verbrauch, Wohnfläche und Abrechnungsjahr in den Rechner ein und vergleichen Sie das Ergebnis mit Ihrer Heizkostenabrechnung.

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Quellen und weiterführende Links